ZWG-Mitgliedschaft
Die ZWG hat 56 Mitglieder (Stichtag: 01.12.2023), davon 44 Gründungsmitglieder.
Werde Mitglied!
Gemäß § 2 der ZWG-Satzung kann jede kann jede natürliche oder juristische Person Mitglied werden. Nicht rechtsfähige Vereine werden diesbezüglich juristischen Personen gleich gestellt.
Gemäß § 3 wird für Einzelpersonen ab einem Alter von 16 Jahren und Vereine bzw. sonstige Körperschaften ein Beitrag in Höhe von 12 € / Jahr erhoben.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über die der Vorstand zu entscheiden hat, erworben.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod des Mitglieds. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zum Ende des Kalenderjahres, mit einer Frist von 3 Monaten, erfolgen.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Entscheidungsprozessen der ZWG maßgeblich mitzuwirken und die geschaffenen Anlagen und Einrichtungen zu nutzen. Sie haben aber auch die Pflicht, sich an der Instandsetzung, Erhaltung und Pflege der Gebäude, der Einrichtungen und Anlagen zu beteiligen. Außerdem sollten sie nach Kräften bei der Vorbereitung und Durchführung der gemeinsamen Veranstaltungen mitwirken.
Beitrittserklärung der ZWG!
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